R-2025-3-14
Gewerbliche Tätigkeit:
- selbstständig: auf eigene Rechnung und Gefahr
- regelmäßig
- Absicht der Ertragserzielung (zumindest Kostendeckend)
- Ausnahmen freie Berufe (Anwalt, Arzt, Landwirtschaft)
Regelmentierte Gewerbe:
- Befähigungsnachweis nötig
- Oft Gefährdung von Menschen und Sachschaden
- Im Gesetz genau festgelegt
- z.B. Baumeister, Elektrotechnik, Kunststoffverarbeitung, Sicherheitsfachkraft, Unternehmensberatung + Organisation
- Beispiele für freie Gewerbe: Fotograf, Tankstelle, Testkäufe, Kopierer, Handel
Voraussetzungen
persönliche: vom Gewerbetreibenden zu erfüllen
- allgemeine: müssen auf jeden Fall erfüllt werden
- Eigenberechtigung (Erwachsen)
- Staatsbürgerschaft oder EWR
- Unbescholtenheit
- besondere: nur bei und abhängig von regelmentierten Gewerben (Befähigungsnachweis)
sachliche: muss der Betrieb erfüllen
Befähigungsnachweis:
- generell: Ablegen einer vom Ministerium festgelegten Prüfung
- individuell: ohne Prüfung wenn Befähigung vorliegt
Ausnahmen:
- Industriebetriebe (Maschinen, Massen)
- Patentinhaber
genereller Befähigungsnachweis:
- Ausbilderprüfung (nur dann dürfen Lehrlinge ausgebildet werden)
- Unternehmerprüfung: betriebswirtschaftliches und rechtskundiges Wissen, HTL ersetzt
- Fachliche Prüfung: Meisterprüfung bei Handwerken, sonst Befähigungsprüfung, Schulabschluss, Lehrgang, fachliche Tätigkeit
Meisterprüfung:
- fachtheoretischer Teil: schriftlich + mündlich
- fachpraktischer Teil: Meisterarbeit
- keine fachliche Vorbildung nötig
Geschäftsführer:
Wenn das Unternehmen eine Gesellschaft ist (kein Einzelunternehmen), muss der Geschäftsführer den Befähigungsnachweis bringen. Unterscheidung zwischen:
- gewerberechtlicher Geschäftsführer: Befähigungsnachweis
- unternehmensrechtlicher Geschäftsführer: Unternehmensleitung (Firmenbuch)
Nebenrechte
Tätigkeiten in anderen Gewerben dürfen ausgeführt werden wenn sie die eigene Leistung sinnvoll ergänzen, und der Umsatz die Grenze von 15% pro Auftrag und 30% pro Jahr nicht überschreitet.
z.B. Möbelhaus darf Küchen einbauen
Betriebsanlage:
- für Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verwendet
- regelmäßige Nutzung
- örtlich gebunden
Kann jemand/etwas Gefährdet werden oder durch Emission jemand belästigt werden könnte, braucht man eine Genehmigung
Betrieb muss alle 5 Jahre überprüft werden
Gewerbebehörde
Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft
Anmeldung von neuen Gewerben, erteilt Gewerbelizenz
Unternehmen darf ab Anmeldung eröffnet werden, bei manchen regelmentierten Gewerben Zuverlässigkeitsprüfung notwendig, ansonsten Untersagung
Beschwerde an Verwaltungsgericht des Landes und dann Verwaltungsgerichtshof
GISA
Gewerbeinformationssystem, Datenbank von allen Gewerbetreibenden: Rechtsform, Name, Standort, Firma
Jede Person kann Auskunft erhalten
Gesetzliche Öffnungszeiten
Kleinhandel Montat-Freitag von 6 bis 21, Samstag 6 bis 18 aber max 72 Stunden pro Woche
Großhandel keine Einschränkungen